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Mieten AGB / Schweiz

Allgemeine Geschäftsbedinungen

Mietprogramm - Stand 01/2023

§ 1 Allgemein

a) Der „Mieter“ ist Kunde von WaterRower Swiss GmbH (nachfolgend „WaterRower“). WaterRower ist eine eigenständige GmbH mit Anschrift: WaterRower Swiss GmbH, Weinbergstraße 51, 8703 Erlenbach. Der Mietvertrag gilt zwischen diesen beiden Parteien.

b) WaterRower vermietet und der Mieter mietet während der Laufzeit dieses Vertrages ein Sportgerät von WaterRower. Der Mieter zahlt die Mietkosten unter den nachstehenden Voraussetzungen.

§ 2 Eigentum der Geräte und Standort

a) Alle vermieteten Sportgeräte an den Mieter bleiben während der Laufzeit des Mietvertrages im Eigentum von WaterRower. Der Mieter darf die Aufschriften, Seriennummern oder andere fest angebrachte Aufkleber vom Gerät nicht entfernen. Der Mieter darf während der Mietzeit niemals den Eindruck an Dritte erwecken, Eigentümer des Gerätes zu sein oder das Gerät verpfänden.

b) Der Mieter darf das Sportgerät nicht weitervermieten oder einer dritten Partei ausleihen, außer WaterRower gibt ihm hierzu eine schriftliche Erlaubnis. Der Mieter darf das Gerät nicht für kommerzielle Zwecke einsetzen.

c) Das gemietete Sportgerät verbleibt während der Laufzeit an der im Mietvertrag vereinbarten Adresse. Der Mieter informiert WaterRower umgehend im Falle eines Umzugs.

§ 3 Zahlungskonditionen

a) Die im Internet (www.waterrower.ch) aufgeführten Preise sowie die im Mietvertrag vereinbarten Preise sind maximal 12 Monate gültig. Nach Ablauf dieser Zeit hat WaterRower das Recht, die Mietpreise zu erhöhen mit maximal 1% über der vom statistischen Bundesamt offiziell festgelegten Inflationsrate. Im Falle einer Mietpreiserhöhung wird der Mieter einen Monat vor Erhöhung der Preise schriftlich informiert.

b) Alle Mieten werden einmal pro Monat im Voraus bezahlt bis zum Zeitpunkt der Rückgabe des Gerätes. WaterRower hat das Recht, 2% Zinsen pro Monat für nicht bezahlte oder überfällige Mieten zu berechnen.

c) Der Mieter autorisiert WaterRower, die monatlichen Mieten von der im Mietvertrag eingetragenen Kreditkarte des Mieters abzuziehen.

WaterRower hat das Recht, im Falle dass der Mieter eine Rückgabe des Gerätes nach Ablauf des Mietvertrages versäumt, oder im Falle, dass das Gerät in einem deutlich schlechteren Zustand als üblich zurückgegeben wird, die volle Summe des Schadens der Kreditkarte des Mieters zu belasten. Nicht berücksichtigt werden übliche Gebrauchs- und Verbrauchsspuren, die bei der Benutzung des Gerätes entstehen.

d) Ist der Mieter nach der Übernahme des Gerätes mit der Zahlung fälliger Mietzinsen im Rückstand, so kann ihm WaterRower schriftlich eine Zahlungsfrist von 10 Tagen setzen und ihm androhen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Mietverhältnis gekündigt werden. Bezahlt der Mieter innerhalb dieser Frist nicht, so kann WaterRower das Mietverhältnis fristlos kündigen und alle Schritte einleiten, die zur Rückholung des Gerätes führen. Der Mieter bestätigt, WaterRower dabei zu unterstützen. Der Mieter ist zur Bezahlung sämtlicher rückständiger Mietzinsen sowie des Mietzinsausfalles bis zur Vertragsbeendigung verpflichtet. Massgebend für die Berechnung des Mietzinsausfalles ist der erste mögliche ordentliche Kündigungstermin des Mieters. Der Mieter trägt zudem alle entstandenen Kosten inklusiv entstandener Rechts- und Beratungskosten sowie Zinsen zwischen der Zeit der Beendigung des Mietervertrages und der erfolgreichen Rückholung des Gerätes.

e) Anschriftsänderungen, Kreditkartenänderungen oder Kontoänderungen, sind WaterRower unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt der Mieter diese Mitteilung, so hat der Mieter die Pflicht entstandene Kosten (Aufwendungen für Einwohnermeldeanfragen, Bankrücklastkosten, Mahnungen etc.) zu übernehmen.

f) Bei Übernahme des Gerätes durch den Kunden werden 30,00 CHF- Administrationskosten fällig. Diese werden üblicherweise mit der Erstattung des Pfandes verrechnet.

g) Bei Beendigung des Mietvertrages durch den Kunden werden 65,00 CHF - für Administration und Abholung des Gerätes durch WaterRower fällig. Diese werden üblicherweise mit der Erstattung des Pfandes verrechnet.

§ 4 Pfand

a) WaterRower berechnet ein Produktpfand von 130,00 CHF. WaterRower behält dieses Pfand bis zum Ende der Mietlaufzeit und schreibt dieses dem Mieter nach Rückgabe wieder gut, im Falle dass das Gerät im gleichen Zustand zurückgekommen ist, wie es von WaterRower an den Mieter zu Beginn der Mietzeit geliefert wurde. Ausgenommen hiervon sind übliche Verbrauchs- und Gebrauchsspuren. Sollten zum Zeitpunkt der Rückgabe noch Mieten nicht bezahlt sein oder andere Beträge offen stehen, hat WaterRower das Recht, diese mit dem Pfand zu verrechnen. Der Mieter hat keinen Zinsanspruch auf die Pfandhinterlegung.

§ 5 Reparaturen

a) Der Mieter trägt die Reparaturkosten für jegliche Beschädigungen (hiervon ausgenommen sind die üblichen Verbrauchs- und Gebrauchsspuren) des Sportgerätes und der Verpackung, die während der Laufzeit des Mietvertrages und durch die Benutzung des Gerätes durch den Mieter verursacht wurden. Der Mieter trägt zudem die Kosten im Falle, dass das Gerät während des Rücktransportes aufgrund unsachgemäßer Verpackung beschädigt wird.

b) Der Mieter muss sich an die von WaterRower vorgegebenen Verpackungsanweisungen halten.

c) WaterRower empfiehlt dem Mieter, das Gerät gegen Unfallbeschädigungen oder Diebstahl zu versichern, da der Mieter für diese Fälle haftet.

§ 6 Betriebsstörung der Geräte

a) Der Mieter ist verpflichtet, WaterRower umgehend zu informieren, im Falle, dass das Gerät nicht einwandfrei funktioniert oder beschädigt ist. Der Mieter darf keine Reparaturarbeiten am Gerät durchführen, ohne vorher eine schriftliche Bestätigung von WaterRower bekommen zu haben. WaterRower stellt sicher, im Falle einer Betriebsunterbrechung des Gerätes (es kann nicht genutzt werden) innerhalb eines praktikablen Zeitraums das Gerät zu ersetzen. Dies gilt nur im Falle, dass eine einfache Reparatur vor Ort nicht möglich ist. Dies gilt sofern das Gerät nicht zweckentfremdet oder für Zwecke in Einsatz gebracht wurde, für welche es nicht entwickelt ist.

§ 7 Abtretung des Mietvertrages

a) WaterRower ist berechtigt, den Mietvertrag in Teilen oder gesamt durch schriftliche Mitteilung an den Mieter an eine dritte Partei zu übertragen.

§ 8 Beendigung des Vertragsverhältnisses

a) Das Vertragsverhältnis besteht minimal 3 Monate nach Anlieferung des Gerätes beim Mieter. Die Kündigungsfrist zur Beendigung des Mietvertrages beträgt mind. 4 Wochen vorher entsprechend dem Startdatum Ihres Mietvertrages und muss schriftlich erfolgen. Wird der Vertrag durch den Mieter nicht gekündigt, so verlängert sich das Vertragsverhältnis nach den ersten drei Monaten automatisch um jeweils einen weiteren Monat. Vorbehalten bleibt die ausserordentliche Kündigung aus wichtigen Gründen.

b) Zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung muss der Mieter sich an die Abholungsanweisungen, welche zu dem Zeitpunkt aktuell sind, halten. Das Vertragsverhältnis endet automatisch zum Zeitpunkt, wenn der Mieter Konkurs anmeldet, eine eidesstattliche Versicherung ablegt oder aus anderen Gründen zahlungsunfähig ist.

§ 9 Richtlinie zur Abholung des/der Geräte/s

a) Der Kunde muss sich an die Abholungsrichtlinien, welche WaterRower vorgegeben hat, halten. Die Kosten, die in Verbindung mit der Abholung des Gerätes entstehen und im Mietvertrag festgeschrieben sind, können maximal mit 1% über der vom statistischen Bundesamt offiziell festgelegten Inflationsrate alle 12 Monate erhöht werden.

§ 10 Haftung

a) WaterRower haftet nicht für entstandene Personenschäden, welche während der Laufzeit des Mietvertrages entstehen. Dies gilt auch für Personen und andere Lebewesen, die während der Laufzeit das Gerät benutzen oder mit dem Gerät in Verbindung stehen. Dem Mieter wird empfohlen, vor Nutzung des Gerätes den Hausarzt aufzusuchen. Die Haftung für Schäden, die mit dem oder durch das Mietobjekt verursacht werden, ist im Rahmen des gesetzlich zulässigen generell vollständig ausgeschlossen.

b) Der Mieter ist verpflichtet, eine Krankenversicherung abgeschlossen zu haben (privat oder gesetzlich), welche Verletzungen oder Tod durch die Nutzung des Gerätes ausreichend abdeckt.

c) Bevor das Gerät vom Mieter zum Training eingesetzt wird, muss der Mieter sicherstellen, dass alle Nutzer des Gerätes ausführlich instruiert wurden über den sicheren Gebrauch, so wie es im mitgelieferten Gebrauchshandbuch von WaterRower detailliert umschrieben steht.

§ 11 Gewährleistung bei Kauf des / der Mietgeräte/s

Der Mieter kann das Mietgerät jederzeit als Occasionsgerät käuflich erwerben. In diesem Fall gelten die Bedingungen des MuK Programmes im Internet (www.waterrower.ch). WaterRower gewährt in diesem Fall auf dem Rudergerät während eines Jahres die im MuK Programm definierte Gewährleistung.

§12 Retention, Pfändung, Arrest und Konkurs

Der Mieter ist verpflichtet, eine allfällige Retention, Pfändung oder Verarrestierung des Mietobjektes oder eine allfällige Konkurseröffnung über ihn umgehend an WaterRower zu melden und das zuständige Betreibungsamt bzw. Konkursamt auf das Eigentum der Vermieterin am Mietobjekt hinzuweisen. Der Vermieter ist in diesen Fällen berechtigt, für die Rückgabe des Gerätes und ausstehende bzw. noch anfallende Mietzinsen Sicherheit zu verlangen.

§ 13 Sonstige Bestimmungen

Abweichende Vereinbarungen und/oder Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen rechtsunwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke im Mietvertrag ergeben, so berührt das die Wirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht. Unwirksame Bestimmungen gelten als durch solche Regelungen ersetzt, Lücken so ausgefüllt, wie es dem im Vertrag zum Ausdruck gekommenen Zweck am besten entspricht.

§ 14 Datenschutz, Überprüfung, Bonität und Kreditwürdigkeit

Bei allen Vorgängen der Datenverarbeitung (z.B. Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung) wird nach den gesetzlichen Vorschriften gehandelt. Ihre für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten werden minimal für die Dauer des Mietverhältnisses bei uns gespeichert. Im Rahmen des gesetzlich Zulässigen und unter Berücksichtigung Ihrer jeweiligen schutzwürdigen Interessen an dem Ausschluss der Übermittlung oder Nutzung kann WaterRower zur Bonitäts- und Kreditprüfung vor Abschluss und während des Mietverhältnisses Daten an in diesem Bereich tätige Unternehmen weitergeben. Die Bonitäts- und Kreditprüfung erfolgt bei einer oder mehreren privaten und öffentlichen Auskunftsstellen (z.B. Orell Füssli Wirtschaftsinformationen AG) und erfordert die Einholung von Informationen über den Mieter bei den Auskunftsstellen und die Übermittlung von Daten des Mieters an diese Auskunftstellen. Daten des Mieters können zudem innerhalb der WaterRower Gruppe zur Erfüllung des Vertragszweckes weiter gegeben und verwendet werden. Wir halten uns vor, Neuentwicklungen und Änderungen im Mietprogramm oder am Produkt selbst den Mietern mitzuteilen.

§ 15 Anwendbares Recht und Gerichtstand

Das Mietverhältnis untersteht insgesamt dem schweizerischen materiellen Recht. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten sind unter Vorbehalt zwingender Gerichtsstände die ordentlichen Gerichte in Zürich am Sitz von WaterRower zuständig.